Rechtsprechung
VG Augsburg, 28.02.2008 - Au 5 K 07.1212 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Einstellung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens; Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Daten durch die Polizei; kein Anspruch auf Löschung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- VGH Bayern, 25.04.2007 - 24 ZB 07.297
Auszug aus VG Augsburg, 28.02.2008 - Au 5 K 07.1212
Erkennungsdienstliche Daten, die zu (repressiven) Zwecken der Strafverfolgung nach § 81 b Alt. 1 StPO erhoben wurden, dürfen nach Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 81 b Alt. 2 StPO für Zwecke des Erkennungsdienstes aufbewahrt und verwertet werden, wenn und soweit zugleich die Voraussetzungen für die Anfertigung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen zu präventiven Zwecken nach § 81 b Alt. 2 StPO vorliegen (BVerwG vom 12.7.1989 BayVBl. 1990, 633; BayVGH vom 25.4.2007 Az. 24 ZB 07.297).Maßgeblich für die Notwendigkeit der weiteren Aufbewahrung der Daten ist, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungsverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts anderer Umstände des Einzelfalles - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (BVerwG vom 6.7.1998 NJW 1989, 2640 m.w.N.; BayVGH vom 25.4.2007 Az. 24 ZB 07.297; BayVGH vom 4.12.1992 BayVBl. 1993, 211).
Vielmehr ist eine Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (…BVerwG vom 6.7.1988 a.a.O.; BayVGH vom 25.4.2007 Az. 24 ZB 07.297).
- BVerwG, 06.07.1988 - 1 B 61.88
Erkennungsdienst - Unterlagen - Aufhebung
Auszug aus VG Augsburg, 28.02.2008 - Au 5 K 07.1212
Maßgeblich für die Notwendigkeit der weiteren Aufbewahrung der Daten ist, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungsverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts anderer Umstände des Einzelfalles - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (BVerwG vom 6.7.1998 NJW 1989, 2640 m.w.N.; BayVGH vom 25.4.2007 Az. 24 ZB 07.297; BayVGH vom 4.12.1992 BayVBl. 1993, 211). - VGH Bayern, 31.10.2007 - 24 C 07.1078
Auszug aus VG Augsburg, 28.02.2008 - Au 5 K 07.1212
Sie schützt nicht vor der Durchführung polizeilicher Ermittlungen (BayVGH vom 31.10.2007 Az. 24 C 07.1078).
- VG Meiningen, 28.10.2008 - 2 K 280/07
Polizeirecht; Zulässigkeit erkennungsdienstlicher Behandlung und …
Vielmehr ist eine Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (VG Augsburg, Urt. v. 28.02.2008, Au 5 K 07.1212, juris, Rn 25 m.w.N.).